Satzung der Gesellschaft für Pädiatrische Onkologie und Hämatologie (GPOH) e.V. Frankfurt

Präambel 

Die Gesellschaft für Pädiatrische Onkologie und Hämatologie ist am 7. März 1974 unter dem Namen "Gesellschaft für Pädiatrische Onkologie" gegründet worden. Zur besseren Bewältigung der zunehmend komplexen Aufgaben wurden am 29.11.1991 die satzungsgemäßen Ziele der bereits 1965 begründeten "Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Leukämieforschung und -behandlung im Kindesalter e.V." in die der Gesellschaft für Pädiatrische Onkologie aufgenommen und die Arbeitsgemeinschaft aufgelöst. Gleichzeitig wurden die Vereinsziele um die Förderung auch der nicht onkologischen Hämatologie erweitert und der Name in "Gesellschaft für Pädiatrische Onkologie und Hämatologie" geändert. 

§ 1     Name und Sitz der Gesellschaft 

(1)     Die Gesellschaft führt den Namen Gesellschaft für Pädiatrische Onkologie und Hämatologie (GPOH). Sie versteht sich als interdisziplinäre Fachgesellschaft für die Pädiatrische Onkologie und Hämatologie.

(2)     Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Frankfurt/Main. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt eingetragen worden.


§ 2    Gemeinnützigkeit

(1)    Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)    Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    
(3)    Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.    

(5)    Die Gesellschaft kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie im Rahmen des steuerlich Zulässigen ihre Mittel an andere Körperschaften weitergibt oder Mittel für andere Körperschaften beschafft.


§ 3     Zweck 

(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die 
Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens-/pflege. 

(2)     Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung aller Berufsgruppen in der Pädiatrischen Onkologie und Hämatologie, die Förderung von Forschungsvorhaben, die Vergabe von Stipendien und die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Hämatologischen und onkologischen Fachgesellschaften und der Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin sowie anderen verbundenen Fachgesellschaften, Verbänden und Selbsthilfegruppen. 


§ 4     Mitgliedschaft 

(1)     Mitglieder der Gesellschaft können Einzelpersonen und rechtsfähige sowie nicht rechtsfähige Einrichtungen sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

(2)     Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. durch Auflösung der rechtsfähigen sowie nicht rechtsfähigen Einrichtungen. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet nach vorheriger Anhörung die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. 

§ 5     Einnahmen 

Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen 
1.    Beiträge der Mitglieder 
2.    Private Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand 
3.    Erträgnisse des Vereinsvermögens 

Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. 

§ 6     Ausgaben 

Die der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke der Gesellschaft verwendet werden. Zeichnungsberechtigt sind getrennt der/die Schatzmeister/in und der/die 1. Vorsitzende. 

§ 7     Organe der Gesellschaft 

Organe der Gesellschaft sind: 
1.    Die Mitgliederversammlung 
2.    Der Vorstand 
3.    Der Beirat

§ 8     Die Mitgliederversammlung 

(1)     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie ist wenigstens einmal im Jahr einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des Vorstandes oder des Beirates für erforderlich gehalten werden. 

(2)     Die Mitgliederversammlung kann entweder als Präsenzveranstaltung oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach freiem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich dabei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung.

(3)     Die Einladung zur Mitgliederversammlung sowie die Mitteilung der Tagesordnung obliegen dem/der Vorsitzenden und haben unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, per Telefax oder per E-Mail an die letzte vom Mitglied schriftlich oder per E-Mail mitgeteilte Adresse bzw. E-Mail-Adresse zu erfolgen. Mit Stimmenmehrheit gefasste Beschlüsse sind für den Verein und die Mitglieder bindend. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4)    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Im Falle der Verhinderung kann das Stimmrecht von einem anderen Vereinsmitglied ausgeübt werden aufgrund einer schriftlichen Vollmacht. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 9     Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 
1.    Wahl des Vorstandes 
2.    Bestätigung des Beirates 
3.    Wahl von zwei Rechnungsprüfern 
4.    Festsetzung der Mitgliederbeiträge 
5.    Beratung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes 
6.    auf Vorschlag des Vorstandes Beschlussfassung über die Regularien für Kooperative 
Multizentrische Studien und Referenzeinrichtungen der Fachgesellschaft 
7.    Berufung und Bestätigung von Studienleitern entsprechend den jeweils 
gültigen Studienregularien der Fachgesellschaft 
    8.   Festlegung einer angemessenen Vergütung für die Tätigkeit im Vorstand

§ 10     Der Vorstand 

(1)    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: 

•    dem/der Vorsitzenden 
•    dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden 
•    dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden 
•    dem/der Schatzmeister/in 
•    dem/der Schriftführer/in 

(2)   Die Mitgliederversammlung kann einen erweiterten Vorstand mit mind. zwei max. zehn weiteren Mitgliedern wählen. Die Anzahl der Sitze wird vom jeweiligen Vorstand festgelegt.

(3)     Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)     Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung grundsätzlich in geheimer Abstimmung entweder in der Mitgliederversammlung oder geeigneten alternativen Wahlverfahren (z.B. Online-Wahl) mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Stimmberechtigt für die Vorstandswahl sind alle GPOH Mitglieder, deren Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Vorstandswahl seit mindestens 6 Monaten besteht, und bei denen keine Mitgliedsbeiträge ausstehend sind. Die unmittelbare Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist grundsätzlich nur einmal möglich. Ein Vorstandsmitglied kann aber nach zwei Amtsperioden zum/zur Vorsitzenden gewählt werden. Wiederwahl zum/zur Vorsitzenden ist einmal möglich. Bei einer Online-Wahl muss eine Kandidatur spätestens 4 Wochen vor dem Wahltermin unter Zurverfügungstellung eines Lebenslaufes und eines Motivationsschreibens bei der GPOH e.V. Geschäftsstelle angemeldet werden; im Übrigen gelten die vorgenannten Regelungen.

(5)     Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

(6)    Der Vorstand berät mindestens einmal jährlich. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

(7)    Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann gem. § 9 Nr. 8 für die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung festlegen. In jedem Fall haben die Vorstandsmitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen in angemessener Höhe.

(8)    Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder deren Tätigkeitsvergütung einen jährlichen Betrag von € 720,00 nicht übersteigt, haften der Gesellschaft für einen in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Gegenüber Dritten können Vorstandsmitglieder in diesem Fall von der Gesellschaft die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen (§ 31a BGB).

(9)    Der Vorstand kann während der Amtsperiode Kommissionen bilden und sie mit satzungsgemäßen Aufgaben betrauen. Der Kommissionsvorsitzende wird vom GPOH Vorstand benannt. Als Mitglieder können Mitglieder der GPOH berufen werden, die nicht Vorstandsmitglieder sind. 

(10)    Der Vorstand kann für seine geschäftsführende Tätigkeit Mitarbeiter einsetzen. 

§ 11     Aufgaben des Vorstandes 

(1)     Der Vorstand leitet die Tätigkeit der Gesellschaft. Er verwaltet das Gesellschaftsvermögen, stellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf. 

(2)     Der Vorstand vertritt die Fachgesellschaft in der nationalen und internationalen Öffentlichkeit und Politik. 

(3)     Der Vorstand erarbeitet die Regularien für Kooperative Multizentrische Studien und Referenzeinrichtungen der Fachgesellschaft und legt sie der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor. 

(4)     Der Vorstand ist verantwortlich für die Ausrichtung und inhaltliche Gestaltung der Tagungen der Fachgesellschaft. 
    
§ 12    Arbeitsgemeinschaften

(1)    Die Gesellschaft kann Arbeitsgemeinschaften zur Bearbeitung satzungsgemäßer Aufgaben bilden.

(2)    Die Arbeitsgemeinschaften führen neben ihrer Zweckbestimmung im Titel „Arbeits-gemeinschaft der GPOH“.

(3)    Mitgliedschaft, innere Struktur und Arbeitsweise wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

(4)    Die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft wird beim Vorstand unter Vorlage einer Geschäftsordnung beantragt und durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Das Mandat muss spätestens nach fünf Jahren erneuert werden.

(5)    Arbeitsgemeinschaften können im Beirat vertreten sein.

§ 13     Beirat 

Der Beirat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Diese werden vom Vorstand bestellt. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Amtsperiode des Beirats ist an die Amtsperiode des Vorstands gebunden, die erneute Bestellung der Beiratsmitglieder ist möglich. Die Beiratsmitglieder sollen Arbeitsgemeinschaften der GPOH, verwandte Berufsgruppen und Fachgesellschaften repräsentieren. Sie nehmen auf Einladung mit beratender Funktion an den Sitzungen des Vorstandes teil.

§ 14     Rechnungsprüfer 

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte und die Finanzgebarung der Gesellschaft. Die Überprüfung muss mindestens einmal im Jahr erfolgen. Über das Ergebnis der Überprüfung wird eine Niederschrift angefertigt. Die Mitgliederversammlung ist hierüber auf der Jahreshauptversammlung bzw. - falls erforderlich - auf einer außerordentlichen Versammlung zu unterrichten. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt über drei Jahre. 

§ 15     Auflösung 

(1)     Die Auflösung der Gesellschaft ist mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder zulässig, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Verhinderung kann das Stimmrecht von einem anderen Vereinsmitglied ausgeübt werden. 

(2)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die "Deutsche Krebshilfe" und die "Deutsche Kinderkrebsstiftung", die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.  

§ 16     Geschäftsjahr und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge 

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Mitgliederbeiträge sind grundsätzlich ganzjährig fällig, auch im Eintritts- und Austrittsjahr. 

§ 17     Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.11.2021 in Kraft.