Arbeitsgemeinschaften der GPOH

In der Satzung der GPOH, Stand 21.11.2021, sind Arbeitsgemeinschaften der GPOH definiert worden:

§ 12 Arbeitsgemeinschaften
(1)    Die Gesellschaft kann Arbeitsgemeinschaften zur Bearbeitung satzungsgemäßer Aufgaben bilden.
(2)    Die Arbeitsgemeinschaften führen neben ihrer Zweckbestimmung im Titel „Arbeits-gemeinschaft der GPOH“.
(3)    Mitgliedschaft, innere Struktur und Arbeitsweise wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
(4)    Die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft wird beim Vorstand unter Vorlage einer Geschäftsordnung beantragt und durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Das Mandat muss spätestens nach fünf Jahren erneuert werden.
(5)    Arbeitsgemeinschaften können im Beirat vertreten sein.