Verlaufsdiagnostik: Welche Untersuchungen sind während der Therapie erforderlich?

Autor:  Maria Yiallouros, Zuletzt geändert: 01.05.2023 https://kinderkrebsinfo.de/doi/e96708

Im Verlauf der Behandlung sind immer wieder Untersuchungen notwendig, um den Erfolg der Therapie und das Befinden des Patienten zu überprüfen. Die Art und die Häufigkeit der erforderlichen Untersuchungen richten sich vor allem nach der Art des Retinoblastoms (erblich oder nicht), dem Stadium der Erkrankung zum Zeitpunkt der Diagnosestellung, der Art der durchgeführten Behandlung sowie dem Alter des Patienten, also nach der jeweils individuellen Ausgangssituation des Patienten.

Im Mittelpunkt der Verlaufsdiagnostik stehen regelmäßige augenärztliche Untersuchungen (Augenspiegeluntersuchung). Bei Patienten, die eine Chemotherapie erhalten, kommen kinderärztliche (körperliche) Untersuchungen hinzu. Nur vereinzelt sind bildgebende Verfahren (wie Ultraschalluntersuchung, Magnetresonanztomographie) erforderlich.

Waren im Rahmen der Erstdiagnose aufgrund fortgeschrittener Erkrankung oder im Zusammenhang mit einer geplanten Chemotherapie weitere Untersuchungen notwendig (zum Beispiel eine Lumbalpunktion, Knochenmarkpunktion oder Skelett-Szintigraphie), so kann während der Therapie unter Umständen eine Wiederholung dieser Untersuchungen angezeigt sein, um das Ansprechen der Erkrankung auf die Behandlung und den Krankheitsverlauf zu überprüfen.

Welche verlaufsdiagnostischen Untersuchungen im Einzelfall durchgeführt werden müssen, entscheidet das Behandlungsteam bei jedem Patienten individuell.

Ergeben sich im Laufe der Therapie oder nach Abschluss der Behandlung durch die oben genannten Kontrolluntersuchungen oder durch bestimmte Symptome Hinweise auf einen Krankheitsrückfall (Rezidiv), sind erneut Untersuchungen erforderlich, um die Diagnose zu sichern und die Ausbreitung der Erkrankung zu bestimmen. Informationen zur Diagnose eines Retinoblastom-Rezidivs finden Sie im Kapitel "Krankheitsrückfall".

Einzelheiten zu den oben genannten Untersuchungsverfahren erhalten Sie im Kapitel „Erstdiagnose“.