Strahlentherapie

Autor:  Maria Yiallouros, Zuletzt geändert: 01.09.2021 https://kinderkrebsinfo.de/doi/e63816

Im Rahmen der aktuellen Therapieempfehlung (EuroNet-PHL-C2 beziehungsweise Register) erfolgt bei weniger als der Hälfte der Patienten im Anschluss an die Chemotherapie eine Strahlentherapie. Ausschlaggebend bei der Entscheidung für oder gegen eine Bestrahlung ist nicht mehr (wie es bis vor einiger Zeit der Fall war) das Krankheitsstadium des Patienten, sondern das Ansprechen der Erkrankung auf die Chemotherapie.

Als Standard-Therapieempfehlung gilt:

  • Patienten, die nach den ersten beiden Chemotherapieblöcken (OEPA) bei einer Untersuchung mittels Positronen-Emissions-Tomographie (PET) ein gutes (adäquates) Ansprechen der Erkrankung zeigen, erhalten keine Strahlentherapie. Dabei spielt es keine Rolle, zu welcher Therapiegruppe / welchem Therapielevel der Patient gehört, also wie weit die Erkrankung zum Zeitpunkt der Diagnose fortgeschritten war [DOE2013] [KLU2011] [KOE2003].
  • Patienten, deren Erkrankung nicht gut genug (nicht adäquat) auf die ersten beiden Chemotherapieblöcke anspricht, werden bestrahlt.

"Adäquates Ansprechen" bedeutet, dass ein zum Zeitpunkt der Diagnose vorhandener Tumor keine lebenden Tumorzellen mehr enthält, also PET-negativ ist, und sich zudem um mindestens 50 % verkleinert hat.

Die Strahlentherapie beginnt in der Regel etwa zwei Wochen nach Ende der Chemotherapie: je nach Therapielevel also nach insgesamt zwei / drei (TL-1), vier (TL-2) oder sechs (TL-3) Chemotherapieblöcken. Die Standard-Gesamtstrahlendosis beträgt knapp 20 Gray (Gy) für alle zum Zeitpunkt der Diagnose befallenen Lymphknotenregionen (empfindliche Organe wie die Lunge und Leber können mit geringeren Dosen bestrahlt werden). Betroffene nicht-lymphatische (extranodale) Körperregionen und Organe werden nur bestrahlt, wenn sie nach zwei Chemotherapiezyklen noch PET-positiv sind.

Bei Patienten der Therapielevel 2 und 3 kann die Strahlendosis um weitere 10 Gy erhöht werden (so genannte Boost-Bestrahlung), wenn auch nach Abschluss der Konsolidierungs-Chemotherapie noch PET-positive Bereiche vorhanden sind, also Lymphknoten oder andere zum Zeitpunkt der Diagnose befallenen Gewebe/Organe noch lebende Tumorzellen enthalten. Mit der zusätzlichen Strahlendosis werden ausschließlich jene Regionen bestrahlt, die am Ende der Chemotherapie PET-positiv sind.

Um das gesunde Gewebe in der Umgebung zu schonen, wird die Gesamtdosis nicht in einmaliger Behandlung verabreicht, sondern in kleinen Portionen von maximal 1,8 Gy eingestrahlt. Die Behandlungszeit erstreckt sich auf zwei bis drei Wochen pro Bestrahlungsserie. Die Wochenenden bleiben in der Regel bestrahlungsfrei.

Anmerkung zur Studie EuroNet-PHL-C2 (für Patienten des TL-2 und -3)

Im Rahmen der Studie richtete sich das Vorgehen bei der Strahlentherapie danach, in welchem Chemotherapie-Arm der Patient behandelt wurde: Die oben beschriebene Standard-Strahlentherapie wurde bei Patienten angewandt, die dem Standard-Chemotherapiearm (COPDAC-28) zugeordnet waren (siehe Abschnitt „Chemotherapie“ oben).

Bei Patienten im Prüfarm (DECOPDAC-21) der Studie, die eine intensivierte Chemotherapie erhielten, wurden im Unterschied zum Standardarm ausschließlich die Körperregionen bestrahlt, die nach Abschluss der gesamten Chemotherapie noch lebendes Tumorgewebe enthielten, also PET-positiv waren. Zusätzlich mussten die Tumoren einen Mindestdurchmesser von 1 cm überschreiten. Die Regel-Strahlendosis betrug 30 Gy (statt 20 Gy im Standardarm). Mit diesem Vorgehen sollte geprüft werden, ob sich die Anwendung der Strahlentherapie durch die vorherige intensivere Chemotherapie weiter reduzieren lässt, ohne dass es zu Einbußen im Behandlungserfolg kommt. Die Studie wird derzeit ausgewertet.

Aktuell gilt: Bis zum Vorliegen der Studienergebnisse empfiehlt die Studienzentrale, dass die behandelnden Ärzte gemeinsam mit den Eltern entscheiden, welche Art der Therapie erfolgen soll. Die Strahlentherapie richtet sich dabei nach der durchgeführten Chemotherapie (gemäß Standardarm oder Prüfarm, siehe auch Kapitel „Chemotherapie“).